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BVerwG, 01.06.2006 - 7 B 31.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Natur der Sache; flurstücksübergreifende Bebauung; absehbare Schließung der Einrichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 20.10.2005 - 22 A 216.00
- BVerwG, 01.06.2006 - 7 B 31.06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks; …
Auszug aus BVerwG, 01.06.2006 - 7 B 31.06
Die Annahme des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Erwägung im Urteil vom 28. Februar 2001 (BVerwG 8 C 32.99 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27), dass der Restitutionsausschluss nicht gerechtfertigt ist, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Schließung der Einrichtung absehbar ist. - BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 226.96
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der …
Auszug aus BVerwG, 01.06.2006 - 7 B 31.06
Der dem Beschluss vom 16. Oktober 1996 (BVerwG 7 B 226.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91) von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz, dass eine Ungewissheit über das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Nutzung zu Lasten dessen geht, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, war für das angegriffene Urteil ohne Belang, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Fortbestand des Ahornblatts im maßgeblichen Zeitpunkt als gesichert angesehen werden durfte; angesichts dessen war für die von der Beschwerde herangezogene Beweislastentscheidung kein Raum.
- VG Berlin, 05.06.2014 - 29 K 327.11
Naturalrestitution eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz
Ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der "Einrichtung" absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32/99 -, juris und Beschluss vom 1. Juni 2006 - 7 B 31.06 - juris).